Berufskraftfahrer - Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Wer ist betroffen?

Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie

a. Fahrten gewerblich durchführen und 

b. mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die eine Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen erforderlich ist, müssen in     Zukunft eine Grundqualifikation und eine Weiterbildung absolvieren.

Die Grundqualifikation

Personenverkehr

Ab dem 10. September 2008 muss jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber der Klassen D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE eine Grundqualifikation nachweisen, um gewerblich tätig werden zu dürfen. Alle Inhaber von vorher erworbenen Fahrerlaubnissen sind von dieser Pflicht befreit.

Güterverkehr

Für LKW-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. All danach erworbenen Fahrerlaubnisse der Klasse C/CE, C1/C1E berechtigen ohne Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güterverkehr tätig zu sein.

Ausnahmen: Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vor, z.B. für Fahrer, die einen Führerschein C1 bis CE besitzen, der vor dem 10. September 2009 ausgestellt wurde.
Auch Führerscheinbesitzer der alten Klasse 3 gelten deshalb immer als berechtigte Fahrer im Sinne der Grundqualifikation. Das gilt auch dann, wenn sie bisher nur Pkw gefahren sind. Sie unterliegen aber später der 5-tägigen Weiterbildungsverpflichtung.

 

a) Grundqualifikation

Sie wird erworben durch das Bestehen einer Prüfung vor der IHK. Eine Unterrichtsteilnahme ist nicht erforderlich. Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer theoretischen Prüfung von 4 Stunden Dauer und einer praktischen Prüfung von 3,5 Stunden Dauer.

 

b) Beschleunigte Grundqualifikation

Hier ist eine Unterrichtsteilnahme zwingend vorgeschrieben. Es sind 140 Stunden zu absolvieren. Am Ende steht eine Prüfung vor der zuständigen IHK. Diese ist rein theoretisch und dauert 90 Minuten.
Wer eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer erfolgreich absolviert hat, ist von der Pflicht zur (beschleunigten) Grundqualifikation befreit.

Weiterbildung

Allgemein

Die Weiterbildung findet durch Teilnahme an 35 Stunden in Einheiten von mindestens 7 Zeitstunden alle 5 Jahre statt. Bei der Weiterbildung muss der Teilnehmer keine Prüfung absolvieren, jedoch gilt für den Lehrgang eine Anwesenheitspflicht. Alle Fahrer mit einer bereits erworbenen Grundqualifikation müssen die erste Weiterbildung 5 Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation absolviert haben. Für alle anderen Fahrer gilt für die erste Weiterbildung folgender Zeitplan:

Personenverkehr

Fahrer im Personenverkehr müssen bis spätestens 2013* ihre erste Weiterbildung absolviert haben, um gewerblich weiter tätig sein zu dürfen. Nach der ersten Weiterbildung besteht die Pflicht alle 5 Jahre.

Güterkraftverkehr

Fahrer im Güterkraftverkehr müssen bis spätestens 2014** ihre erste Weiterbildung absolviert haben, um gewerblich weiter tätig sein zu dürfen. Nach der ersten Weiterbildung besteht die Pflicht alle 5 Jahre.


* Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis September 2015 erfolgen.

** Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis September 2016 erfolgen.